• Freitag, 12. Januar 2024

Ein Gemeinschaftskonto kann vieles erleichtern

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Neben dem klassischen Einzelkonto bieten in der Regel Banken auch ein Gemeinschaftskonto an. Am häufigsten wird dies sicherlich von Ehepartnern genutzt, denn es vereinfacht vieles im alltäglichen Leben. Gemeinsame Kosten, wie beispielsweise die Miete oder der Wochenendeinkauf, können so ganz bequem aus einer Kasse bestritten werden. Aber auch für andere Zwecke lohnt sich ein Gemeinschaftskonto – etwa für Wohngemeinschaften. So kann jedes Mitglied der WG beispielsweise zum Monatsbeginn die Miete auf das Konto einzahlen, um von dort schließlich die Gesamtsumme an den Vermieter zu transferieren. Wir haben uns für Sie auf dem Markt der Anbieter für Gemeinschaftskonten umgeschaut und für Sie verglichen. Wir zeigen Ihnen in jedem Test auf, wo Sie sparen können und trotzdem einen guten Service haben. Im folgenden haben wir für Sie aufbereitet, was es für Gemeinschaftskonten gibt, wo die Fallstricken liegen und was es für Vorteile gibt.

Was ist ein Gemeinschaftskonto?

Wie der Name Gemeinschaftskonto schon sagt, handelt es sich dabei um ein gemeinsames Konto. Es ist also das Pendant zum Einzelkonto. Im klassischen Fall handelt es sich hierbei um ein Girokonto, auf das zwei oder mehrere Personen Zugriff haben und im besten Fall gleichberechtigt sind. Somit gelten für die zugriffsberechtigten Personen sämtliche Rechte, aber natürlich auch alle Pflichten. Ebenso wie das herkömmliche Girokonto, kann auch ein gemeinsames Konto ganz bequem über das Internet eröffnet werden. Wie beim klassischen Einzelkonto, kann auch das Gemeinschaftskonto gekündigt werden. Dazu müssen dann allerdings sämtliche Kontoinhaber ihr Einverständnis erklären. Wenn gewünscht, kann aus dem Gemeinsamen Konto auch ein Einzelkonto entstehen. In der Regel sind die Banken auf solche Fälle vorbereitet. Dafür muss nur ein Antrag ausgefüllt werden, damit die Bank tätig werden kann.

Bequem und einfach: Die Vorteile eines gemeinsamen Kontos

Wer zusammen in einem Haushalt lebt, der hat auch gemeinsame Ausgaben. Das betrifft nicht nur die Miete, sondern meist auch Rechnungen oder den Einkauf. Dabei kann ein Gemeinschaftskonto vieles vereinfachen, da so die anfallenden Kosten aus einer gemeinsamen Kasse bestritten werden können. In diese Kasse kann jeder einzahlen und alle gemeinsam darüber verfügen. Es gibt bei der Eröffnung eines solchen Kontos keinerlei rechtliche Vorschriften, ob beispielsweise ein Verwandtschaftsverhältnis vorliegen muss, die Inhaber miteinander verheiratet sind oder sonst irgendeine Bindung miteinander besteht. Somit ist es bei einigen Banken auch möglich, dass bei einem Gemeinschaftskonto mehr als nur zwei Inhaber eingetragen werden. Verlockend ist dieses Angebot der Banken – neben Ehepaaren – dann vor allen Dingen für Wohngemeinschaften. Wie bei einem klassischen Girokonto können für jede eingetragene Person auch Karten für den Geldautomaten ausgegeben werden, damit alle immer auf das Konto Zugriff haben. Alternativ besteht auch die Möglichkeit eine Karte für alle Inhaber zu nutzen. Somit bleibt auch der Überblick erhalten, wer gerade die Hoheit über die Finanzen hat. Ebenso können auch Kreditkarten ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt werden.

Heutzutage bieten fast alle Banken ihren Kunden die Möglichkeit, ein Girokonto auch als gemeinsames Konto zu eröffnen. Nicht selten wird dabei auf die Kontoführungsgebühr verzichtet. Einige Banken verlangen allerdings eine Gebühr, falls mehr als eine Karte ausgestellt werden soll. Daher lohnt sich durchaus ein Vergleich unter den Kreditinstituten. In unserem Vergleich stellen wir Ihnen die unterschiedlichen Bankhäuser mit den Girokonten vor.

Die unterschiedlichen Varianten – Und-Konto und Oder-Konto

Innerhalb der Kategorie Gemeinschaftskonto gibt es zwei verschiedene Varianten, wie die Berechtigung der Kontoinhaber aufgeteilt ist. Wenn jeder jederzeit über das gemeinsame Geld verfügen kann, muss auch darauf geachtet werden, wie darüber verfügt werden kann. Daher bieten manche Banken zwei verschiedene Varianten des gemeinsamen Kontos an: Das Und-Konto und das Oder-Konto. Wobei das Und-Konto die kompliziertere Version ist, aber auch die sicherere.

Oder-Konto: Jeder darf alles

In der Regel wird von den Banken ein Gemeinschaftskonto als Oder-Konto angelegt. Das bedeutet, dass jeder Kontoinhaber die gleichen Rechte hat, aber ebenso auch die gleichen Pflichten. Hierbei erhält jeder Inhaber die Berechtigung dazu, über das gesamte Konto zu verfügen – ohne das andere Kontoinhaber darüber Kenntnis haben, wenn ein Geschäft getätigt wird. Es besteht für jeden die Möglichkeit am Automaten Geld abzuheben oder Überweisungen zu tätigen. Diese Variante des gemeinsamen Kontos ist besonders für Personen geeignet, die ein sehr vertrautes Verhältnis miteinander haben. Beispielsweise bei Eheleuten oder Lebensgemeinschaften.

Und-Konto: Nur gemeinsam kann verfügt werden

Die umständlichere Version – aber auch die sicherere Variante – des Gemeinschaftskontos ist das Und-Konto. Im Gegensatz zum Oder-Konto hat keiner der Kontoinhaber uneingeschränktes Zugriffsrecht. Bankgeschäfte können dabei nur gemeinsam erledigt werden. Aus dieser Tatsache heraus, bieten die Banken lieber ein Oder-Konto an, da sich die Handhabung wesentlich einfacher gestaltet. Der Vorteil für alle Kontoinhaber ist allerdings, dass alle jederzeit die Kontrolle über das auf dem Konto befindliche Kapital haben. Dies ist besonders praktisch, wenn die bei der Bank eingetragenen Personen kein besonderes Vertrauensverhältnis miteinander haben, wie dies etwa bei Ehepaaren oder in einer Beziehung der Fall ist.

Vergleich zu anderen Kontoarten

Natürlich gibt es auch andere Kontoarten, die als Gemeinschaftskonto geführt werden können, als das Girokonto. Beispielsweise das Tagesgeldkonto, bei dem jeder Zugriff hat und Bankgeschäfte erledigen kann. Klassisch ist dabei auch das Depotkonto, wenn gemeinsam mit Wertpapieren gehandelt wird. Auch kann ein Gemeinschaftskonto als P-Konto geführt werden. Unter einem P-Konto versteht man allgemein ein pfändungssicheres Konto, womit Rechnung getragen wird, dass dem oder den Inhabern eines Kontos im Falle einer gerichtlichen Pfändung nicht die komplette Verfügungsgewalt entzogen wird. Daran sind allerdings gewisse rechtliche Bestimmungen gebunden, die weiter unten im Text erläutert werden.

Häufig kann auch ein Festgeldkonto als Gemeinschaftskonto angelegt werden. Dabei können Ehepaare besonders profitieren, da sich in einer Ehe beispielsweise der Sparer-Pauschbetrag verdoppelt. Hier kann also direkt doppelt gespart werden, ohne dass vom Finanzamt Steuern auf die Zinsen erhoben werden. Ein Guthabenkonto hingegen bieten nicht alle Banken als Gemeinschaftskonto an. Hierbei kann lediglich über das vorhandene Geld auf dem Konto verfügt werden. Ein Dispo-Kredit kann nicht eingeräumt werden. Das gleiche gilt für ein Kinderkonto. In der Regel kann dies nicht als Gemeinschaftskonto genutzt werden. Hierbei haben zwar die Eltern eine Verfügungsberechtigung, diese erlaubt aber vom Gesetzgeber her nicht, sich einfach an dem Geld des Kindes zu bedienen. Dies ist lediglich bei Ausgaben, die dem Kindeswohl dienen, gestattet – etwa dem Führerschein oder Ausbildungskurse.

Für wen eignet sich ein Gemeinschaftskonto?

Weit verbreitet ist ein Gemeinschaftskonto unter Ehepartnern. Da diese viele gemeinsame Ausgaben haben, wie etwa Miete, Einkauf, Rechnungen oder auch gemeinsame Kredite für beispielsweise das Eigenheim. Auch eine gemeinsame Finanzplanung rückt bei einer längeren Beziehung irgendwann zwangsläufig in den Mittelpunkt. Dann sollte darüber nachgedacht werden, ob ein Gemeinschaftskonto nicht die günstigste Variante ist. Dabei kann natürlich jeder der Kontoinhaber sein Einzelkonto behalten, um weiter finanziell vom Partner unabhängig zu sein. Dies ist vor allen Dingen dann ratsam, wenn es innerhalb der Partnerschaft hohe Gehaltsunterschiede gibt und sich der Partner herabgesetzt fühlen könnte, weil er das Gefühl hat, um Geld zu bitten. Auch steuerlich kann bei Eheleuten ein Gemeinschaftskonto von Vorteil sein, etwa wenn es um den Sparerfreibetrag geht. Bei einer Einzelperson liegt der zurzeit bei 801 Euro und verdoppelt sich in einer Ehe bzw. in einer Lebenspartnerschaft. Dann kann ein Freistellungsauftrag bei der Bank gestellt werden und die ersten 1602 Euro, die gespart werden, sind steuerfrei. Was zu beachten ist, dass dies nur bei Eheleuten gilt. Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften ist diese rechtliche Sonderstellung des doppelten Sparerfreibetrags nicht auf das Gemeinschaftskonto übertragbar. Sie werden lediglich mit dem jeweiligen Betrag für eine Person auf das Einzelkonto angewendet.

Über Lebenspartnerschaften und Ehepaaren hinaus lohnt sich ein Gemeinschaftskonto natürlich auch für Zweckgemeinschaften. Beispielsweise etwa Wohngemeinschaften. Auch hier gibt es Kosten, die gemeinsam getragen werden müssen. So kann es beispielsweise sein, dass der Vermieter die Zahlung über die Miete in einer Summe verlangt. Dann ist die Einrichtung eines Gemeinschaftskontos ohnehin unumgänglich. Dort können sämtliche WG-Mitglieder zum Monatsanfang die Miete einzahlen und schließlich an den Vermieter weiterleiten. Auch gemeinsame Rechnungen wie Nebenkosten und Internet- sowie Telefonrechnungen können so gemeinsam bestritten werden. Somit hat die gemeinsame Kasse unter dem Küchentisch ausgedient. Hier sei allerdings empfohlen, dass ein Und-Konto eingerichtet wird, damit nicht eine Person dieser Zweckgemeinschaft das Konto plündert und sich mit dem Geld absetzt. Auch unter Erbengemeinschaften ist das Gemeinschaftskonto weitverbreitet, da so das Kapital einfacher und übersichtlicher verwaltet werden kann.

Wichtige Kriterien für den Vergleich

Bei der Wahl der richtigen Bank für ein Gemeinschaftskonto, gibt es einige Punkte, die zu beachten sind. Da ein Gemeinschaftskonto in den meisten Fällen als normales Girokonto angelegt wird, unterscheiden sich die Anforderungen nicht groß davon. Trotzdem gibt es einige Punkte, die beachtet werden sollten. Diese schlüsseln wir im Folgenden auf.

Konditionen

Das wichtigste Kriterium bei der Wahl der richtigen Bank für ein jegliches Konto sind immer noch die Gebühren. Dies ist natürlich auch beim Gemeinschaftskonto nicht anders. Es gibt ein großes Angebot, über das sich ein Überblick verschafft werden sollte. Häufig ist die Eröffnung eines Gemeinschaftskontos kostenlos und auch Kontoführungsgebühren fallen meist nicht an. Die Angebote unterscheiden sich in dieser Hinsicht vor allen Dingen bei Onlineangeboten der Banken nicht großartig voneinander. Die Nutzung eines kostenlosen Angebots kann sich also durchaus rentieren. Einige Banken bieten sogar darüber hinaus auch kostenlose Partner- und Kreditkarten an, mit denen über das Konto und darüber hinaus verfügt werden kann. Bei manchen hingegen wird schon für die Partnerkarte eine Gebühr fällig. Für die Kontoüberziehung hingegen fallen in jedem Fall kosten an – beispielsweise Zinsen auf den Dispokredit. Die Höhe dieser Zinsen weichen zwischen den Banken erheblich voneinander ab. Diesbezüglich sollten die Angebote genauestens geprüft werden.

Funktionen des Gemeinschaftskontos

Ein weiterer wichtiger Punkt bei einem Gemeinschaftskonto sind die angebotenen Funktionen. Neben der normalen Girokarte zum Geldabheben, besteht häufig auch die Möglichkeit online Geschäfte zu erledigen. Dies ist natürlich sehr praktisch und bei reinen Internetbanken, die keine Filialen unterhalten, selbstverständlich eine Grundfunktion. Auch lässt sich so bequem das Konto von zu Hause aus überwachen, ohne einen Kontoauszug aus dem Automaten zu holen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass manche Banken Kontoauszüge zuschicken, wenn diese nicht regelmäßig selber ausgedruckt werden. Das kann unter Umständen teuer werden. Darüber hinaus sollte das Gemeinschaftskonto, genau wie das normale Girokonto, über die Möglichkeit verfügen, am Lastschriftverfahren teilzunehmen und Überweisungen tätigen zu können.

Prämien

Viele Geldhäuser locken heute ihre Kunden mit Sonderangeboten, Startguthaben oder anderen vergünstigten Konditionen. Etwa wird ein gewisser Betrag auf das Konto transferiert, wenn eine bestimme Anzahl an Transaktionen in den ersten Wochen oder Monaten getätigt wird. Auch bei einem Bankwechsel werden Prämien offeriert, die sich von Bank zu Bank wesentlich unterscheiden können. Ein genauer Vergleich lohnt sich hier in jedem Fall, da sonst gutes Geld einfach weg ist.

Sicherheit

Auch im puncto Sicherheit gilt es stets die Augen aufzuhalten. Wer ein Konto bei einer Bank online eröffnet, wird sich in der Regel über das PostIdent-Verfahren identifizieren lassen müssen. Dabei übernimmt der Beamte oder Angestellte in einer Filiale die Arbeit der Bank und überprüft die Identität der zukünftigen Inhaber des Gemeinschaftskontos. Immer mehr Banken verzichten aber auf diese Art der Identifizierung und gehen zum so genannten Video-Identverfahren über. Hier wird anhand einer Webcam der Personalausweis oder Pass verifiziert. Auch sollte gerade beim Onlinebanking darauf geachtet werden, welche Verschlüsselungen gebraucht werden und ob diese auf dem neuesten Stand sind.

Zusatzangebote

Ein weiteres Kriterium für die Wahl der richtigen Bank sollten Zusatzangebote sein. Dies kann eine kostenlose Kreditkarte sein, bei der zum Beispiel keine Gebühren anfallen. Hier sollte darauf geachtet werden, wie kostenlos diese Karte wirklich ist. Häufig kommt es vor, dass bei diesen Angeboten nur das erste Jahr gebührenfrei ist und ab dem zweiten Jahr ganz normale Gebühren verlangt werden. Oft werben Banken auch damit, dass etwa für eine Urlaubsreise die Reiserücktrittsversicherung mit inklusive ist, wenn das Geschäft direkt über das Konto abgewickelt wird. Nicht selten im Zusammenhang mit Kreditkarten.

Einsatzmöglichkeiten für ein Gemeinschaftskonto

Es gibt verschiedene Gründe, warum ein Gemeinschaftskonto Sinn macht und was es für Einsatzmöglichkeiten gibt. Dies können unterschiedliche Gründe sein, häufig liegt dieser aber in der Einfachheit.

Ehepaare und Lebenspartnerschaften

Wer gemeinsam ein Leben führt, der hat in der Regel auch gemeinsame Ausgaben. Der Einsatz eines Gemeinschaftskonto macht dabei vieles einfacher, da gemeinsame Kosten so auch zusammen getragen werden können und nicht alles mühsam auseinander gerechnet werden muss.

Wohngemeinschaften

Häufig wird ein gemeinsames Konto auch bei Wohngemeinschaften genutzt. Am meisten kommt es dabei sicherlich zum Einsatz zwecks der Mietzahlung oder den Einkäufen für die nächste Party. Dabei kann jeder Mitbewohner einen vorher definierten Betrag am Monatsanfang einzahlen, von dem diese Kosten bestritten werden.

Vereine

Auch Vereine haben die Möglichkeit ein Gemeinschaftskonto zu eröffnen. Darauf können beispielsweise die Mitgliedsbeiträge gesammelt werden oder Rechnungen beglichen werden, die den Verein betreffen. Was dabei natürlich beachtet werden sollte ist, dass dieses Gemeinschaftskonto als Und-Konto angelegt wird, damit sich nicht ein Zugriffsberechtigter mit den Mitgliedsbeiträgen oder dem Vereinsvermögen aus dem Staub macht.

Checkliste: So finden Sie das beste Gemeinschaftskonto

Bei der Auswahl des richtigen Gemeinschaftskontos gibt es also verschiedene Dinge zu beachten. Dabei kommt es auch darauf an, wer ein gemeinsames Konto eröffnen möchte. Die Ansprüche können je nach Personengruppe stark variieren. Wir haben auf einen Blick zusammengefasst, auf was für Kriterien man im allgemeinen achten sollte.

  1. Was für Kosten entstehen?
  2. Was für Funktionen bietet meine Bank in Verbindung mit dem Gemeinschaftskonto an?
  3. Gibt es eventuell Prämien bei der Eröffnung des gemeinsamen Kontos?
  4. Wie sicher ist die Handhabung des Kontos und wie kann ich mich vor Missbrauch schützen?
  5. Was für Angebote und Zusatzangebote hält meine Bank für mich bereit?

Wie eröffne ich ein Gemeinschaftskonto?

Ist die Entscheidung letztendlich gefallen, dass ein Gemeinschaftskonto eröffnet werden soll, ist es bis zum Blick auf den ersten Kontoauszug nicht mehr weit. Es gibt allerdings einige Dinge, die bis zu diesem Punkt erledigt werden müssen.

  1. Sprechen Sie mit Ihrem Partner oder mit dem entsprechenden Personenkreis die Einzelheiten durch. Legen Sie dabei klare Regeln fest, wie das gemeinsame Konto geführt werden soll.
  2. Vergleichen Sie zwischen den verschiedenen Banken und wählen Sie das beste Angebot für sich aus. Kostenlos ist zwar nicht immer gleich gut, aber im Großen und Ganzen unterscheiden sich die Gebühren der Banken nicht allzu sehr voneinander. Also kann ein kostenloses Konto sehr von Vorteil sein.
  3. Geben Sie sich einen Ruck und eröffnen Sie das Konto. Dies kann entweder Online über die Webseite der Bank geschehen oder in einer Geschäftsstelle, wenn es sich nicht um eine reine Internetbank handelt.
  4. Wählen Sie die Leistungen des Kontos aus. Möchten Sie nur eine Girokarte oder auch eine Kreditkarte?
  5. Füllen Sie den Antrag auf Eröffnung des Kontos aus und identifizieren Sie sich. Entweder mit dem Ausweis bzw. Pass in der Filiale oder per Postident- bzw. Videoidentverfahren.
  6. Unterschreiben Sie die entsprechenden Verträge.

Es sind also tatsächlich nicht viele Schritte, die getan werden müssen, um ein Gemeinschaftskonto zu eröffnen. Bei der Eröffnung im Internet sollten allerdings noch weitere Dokumente bereit gehalten werden. Etwa aktuelle Gehaltsbescheinigungen und eine Vermögensaufstellung. Hinzu kommt in der Regel noch eine Schufa-Auskunft, die aber von der Bank selbstständig abgerufen wird, für die allerdings das Einverständnis gegeben werden muss.

Fazit: Vergleichen Sie und entscheiden Sie in Ruhe

Abschließend sei gesagt, dass die Entscheidung für das richtige Konto sicherlich nicht leicht fällt. Wichtig ist dabei vor allen Dingen eins: Dass der Kontoinhaber sich mit seiner Entscheidung wohlfühlt. Schließlich ist es sein Geld, was mit dem Gemeinschaftskonto verwaltet werden soll. Dementsprechend sollte in Ruhe darüber entschieden werden, wie, wo und warum ein gemeinsames Konto eingerichtet wird oder werden soll.

Fragen und Antworten

Wer kann ein Gemeinschaftskonto eröffnen?

Um ein Gemeinschaftskonto zu eröffnen, sind mindestens zwei Personen nötig. Ein Verwandtschaftsverhältnis muss nicht vorliegen, wenngleich die meisten Gemeinschaftskonten sicherlich von Ehepartnern geführt werden. Aber auch Wohngemeinschaften, Freunde oder Vereine können ein Gemeinschaftskonto eröffnen. Rein rechtlich gesehen gibt es dabei keine Einschränkungen.

Was passiert mit dem Konto im Erbfall?

Wenn einer der Kontoinhaber stirbt, so wird sein Teil des Guthabens auf die Erben übergehen. Bei zwei Kontoinhabern geht der Gesetzgeber davon aus, dass dies in der Regel 50 Prozent des Guthabens ist. Handelt es sich bei dem Gemeinschaftskonto um ein Oder-Konto, kann der noch lebende Kontoinhaber weiter über das Geld verfügen. Aus diesem Grunde werden die meisten Gemeinschaftskonten im Todesfall in Und-Konten umgewandelt, weil in der Regel zu den Erben nicht ein solch enges Vertrauensverhältnis herrscht wie zu dem oder der Verstorbenen.

Wer haftet bei einem gemeinsamen Konto?

Schulden auf dem Gemeinschaftskonto sind in der Regel gemeinsame Schulden. Beispielsweise wenn alle Kontoinhaber einen Kredit- oder Kaufvertrag unterschrieben haben.

Was für Pfändungsmöglichkeiten gibt es einem Gemeinschaftskonto?

Das klassische Girokonto kann gegen eine vollständige Pfändung geschützt werden. Das Gemeinschaftskonto hingegen nicht gänzlich. Hier gibt es allerdings Unterschiede zwischen dem Und-Konto und dem Oder-Konto. Bei einem Oder-Konto kann das gesamte Konto gepfändet werden, auch wenn nur gegen einen Inhaber ein Pfändungsbeschluss vorliegt. Bei dieser Kontenart haften immer beide. Bei einem Und-Konto hingegen muss ein Pfändungsbeschluss gegen alle Inhaber vorliegen, was in der Regel eher selten der Fall ist. Es kommt hier auch auf die rechtliche Situation der Kontoinhaber untereinander an. Sind diese verheiratet, ist eine komplette Pfändung einfacher, als wenn es sich beispielsweise um eine Wohngemeinschaft handelt – einer so genannten Bruchteilsgemeinschaft.

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