Mit einem Basiskonto soll eigentlich den Menschen ein Zugang zu den elementaren Bankgeschäften ermöglicht werden, die über ein sehr geringes Einkommen verfügen. Das Problem: Häufig sind die Basiskonten mit enormen Kosten für die Verbraucher verbunden. Die Frage, wie viel ein solches Konto kosten darf, ist derzeit in aller Munde. Bereits seit mehreren Monaten sind die Basiskonten der deutschen Banken im Fokus der EU-Kommission. Jetzt hat zudem die Deutsche Bank eine Schlappe vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe hinnehmen müssen. Die Richter urteilten, dass die bisher aufgerufenen 8,99 Euro für das Basiskonto zu teuer seien. Gute Nachrichten also für alle Inhaber eines Basiskontos, denn das Urteil betrifft auch bereits laufende Verträge.
Deutsche Bank: Basiskonto muss günstiger werden
Nach einem langen Zehren ist nun klar: Die Deutsche Bank muss ihr Basiskonto günstiger anbieten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Demnach seien 8,99 Euro für das Basiskonto zu viel. Nach Auffassung des XI. Zivilsenats, der für das Bank- und Börsenrecht zuständig ist, habe die Bank den mit der Führung der Basiskonten verbundenen Mehraufwand allein auf die Inhaber der Konten umgelegt (Az. XI ZR 119/19). Schlechte Nachrichten also für die Deutsche Bank, die damit einen zehrenden Rechtsstreit gegen den Bundesverband Verbraucherzentrale (VZBZ) in letzter Instanz verliert. Gegenüber dem „Handelsblatt“ erklärte VZBV-Vorstand Klaus Müller: „Das BGH-Urteil ist ein gutes Signal für finanziell schwächere Verbraucher. Aktuell verlangen die Banken von einem Obdachlosen teilweise mehr als von einem Millionär.“ Wichtig sei es, dass die Unternehmen ihrer sozialen Verantwortung gerecht werden würden, die ihnen vom Gesetzgeber auferlegt worden sei, so Müller.
Das war offenbar bei der Deutschen Bank nicht der Fall. Das Unternehmen verlangte monatlich 8,99 Gebühren für die Nutzung des Basiskontos. Die Verbraucherzentrale stört sich aber nicht allein an diesen Grundgebühren, sondern vor allem an den zusätzlichen Kosten. So würde die Bank für beleghafte Überweisungen, die Bearbeitung von Schecks oder das Bearbeiten von Daueraufträgen zusätzlich 1,50 Euro einkassieren.
Auch laufende Verträge ungültig
Mit seiner Entscheidung schloss sich der Bundesgerichtshof in Karlsruhe der vorherigen Instanz, dem Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt, an. Dieses hatte geurteilt, dass die Gebührenpolitik der Deutschen Bank das vom Gesetz auferlegte Ziel, den schutzbedürftigen Verbrauchern den Zugang zu Bankgeschäften zu ermöglichen, nicht erfüllt wurde. Stattdessen hätte das Unternehmen zahlreiche Kosten einfach auf die Verbraucher abgewälzt. Das wird künftig nicht mehr der Fall sein. Nicht nur neue Verträge sind vom Urteil betroffen, sondern auch bereits laufende Vereinbarungen. Diese sind allesamt unwirksam und müssen nach dem BGH-Urteil neu aufgesetzt werden.
Obwohl das Urteil des BGH als Erfolg für die Verbraucherschutzzentrale bezeichnet werden kann, wünscht man sich hier noch mehr. Und zwar ein stärkeres Einschreiten des Gesetzgebers. Bislang ist nämlich nicht genau festgelegt, welche Gebühren die Banken für das Basiskonto ins Leben rufen dürfen. Stattdessen ist nur von „angemessenen“ Gebühren die Rede. Ein Begriff, der viel Freiraum für Interpretationen lässt. Im Zweifelsfall ist das BGH-Urteil so auch kein Maßstab für weitere Fälle, da jedes Gericht „angemessen“ individuell beurteilen kann. Hier müsse der Gesetzgeber eine Lösung finden, so die Verbraucherzentrale. Müller dazu: „Der Gesetzgeber muss dringen nachbessern, denn die aktuelle Formulierung lässt den Banken zu viel Spielraum – und wir Verbraucherschützer wollen nicht immer wieder vor Gericht klagen müssen.“
Kostenlos oder nur sehr günstig: Uneinigkeit in der Politik
Unterstützung bekommt die Verbraucherzentrale in dieser Thematik laut „Handelsblatt“ auch von den Grünen. Die Partei schlug demnach vor, dass das Basiskonto preislich nicht teurer sein dürfe, als das preisgünstigste Konto mit vergleichbaren Leistungen des jeweiligen Unternehmens. Für die Partie Die Linke ist das noch zu wenig. Hier heißt es, das Basiskonto sei ein unverzichtbarer Bestandteil des Lebens und müsse demnach komplett kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Bislang allerdings tut sich auf Seiten des Gesetzgebers recht wenig. Bekannt ist die Problematik aber allemal. Bereits im vergangenen Jahr zeigte eine Untersuchung von „Stiftung Warentest“ auf, dass die Banken den Begriff „angemessen“ offenbar sehr eigenwillig deuten. Bei einigen Unternehmen seien die Basiskonten demnach kostenlos zu haben gewesen, bei anderen Instituten hätten die Verbraucher mehr als 200 Euro im Jahr bezahlen müssen.
Bislang hat der Gesetzgeber noch keine Änderungen oder Regelungen gefunden. Bald muss er das aber möglicherweise. Bereits seit mehreren Monaten stehen die Basiskonten in Deutschland im Fokus der EU-Kommission.
EU-Kommission prüft: Deutsche Basiskonten zu teuer?
Konkret geht die EU-Kommission dem Verdacht nach, dass die deutschen Banken zu hohe Gebühren für die Nutzung des Basiskontos verlangen. Damit würden die Unternehmen laut einem Schreiben von EU-Kommissionsvize Valdis Dombrovskis an das Europaparlament gegen geltendes EU-Recht verstoßen. In dem Brief, der dem „Handelsblatt“ vorliegt, heißt es demnach, dass die Kosten für ein Basiskonto in Deutschland „eher hoch“ seien, wenn diese mit Blick auf das „nationale Einkommensniveau“ und die insgesamt üblichen Gebühren der Banken bewertet werden. Deshalb wird nun geprüft, ob die Banken gegen die EU-Richtlinie verstoßen, welche den Verbrauchern mit niedrigem Einkommen den Zugang zu einem Basiskonto zusichert. Und damit nicht genug.
Weiter heißt es, dass die EU-Kommission offenbar die Höhe möglicher Strafzinsen ins Auge gefasst hat, die von den deutschen Banken bei einer vorzeitigen Tilgung von festverzinsten Hypotheken kassieren. In der EU-Richtlinie heißt es hierzu, dass die Banken die Gebühren nicht so hoch halten dürfen, dass diese die Verluste, die durch die frühzeitige Tilgung entstanden sind, überschreiten. Grundsätzlich sind die Strafzinsen allerdings gestattet. Dennoch wolle man nun prüfen, ob die EU-Richtlinie zu dieser Gebührenaufstellung auch im deutschen Recht korrekt umgesetzt wird. Und auch das war noch nicht alles.
Verbraucher werden unterstützt
Ganz genau hinsehen möchte die EU-Kommission offenbar auch beim Verkauf von Kreditrestschuldversicherungen im Zusammenhang mit Hypotheken. Diese sollen die Verbraucher eigentlich schützen, fass diese einen offenen Kreditbetrag nicht tilgen können. So weit so gut. Die EU-Kommission ist allerdings der Meinung, dass in Deutschland bei diesen Geschäften die strengen Verbraucherschutzvorgaben der EU nicht vollständig zum Einsatz kommen. Eine Verknüpfung von Hypotheken mit Kreditrestschuldversicherungen solle laut der EU-Richtlinie demnach nur in Ausnahmefällen möglich sein. Laut Einschätzungen sei dies in Deutschland aber eher die Regel als eine Ausnahme. Die Kommission werde, so Dombrovskis, das deutsche Versicherungsvertragsgesetz und die Gewerbeordnung „sorgfältig überprüfen“.
Wie die Geschichte weitergeht, werden die kommenden Monate zeigen. Geht es nach Sven Giegold, der als Europaparlamentarier der Grünen die EU auf die möglichen Verstöße der Bundesrepublik hingewiesen hat, müsse die EU-Kommission notfalls ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einleiten. Die Bundesrepublik habe dabei geschlampt, vernünftige Verbraucherschutzregeln am Finanzmarkt einzuführen, so Giegold. Man würde weit hinter den europäischen Vorgaben zurückliegen. Ob die EU-Kommission allerdings wirklich ein entsprechendes Verfahren einleiten wird, gilt als fraglich. Verbraucher dürfen sich aber dennoch freuen. Die Debatte zeigt, dass die Kosten und Gebühren im Finanzwesen keinesfalls einfach so nach Belieben festgelegt werden können. Die Institute werden überwacht. Und so dürfte es auch nur noch eine Frage der Zeit sein, bis sich der Gesetzgeber zu den Kosten für das Basiskonto etwas wird einfallen lassen müssen.