Kontoführungsgebühren bei Bausparkassen gab es nicht erst seit gestern. Die Badenia erhebt diese Gebühren bereits seit über 50 Jahren. Zulässig sind diese Kontoführungsgebühren trotzdem nicht, wie der Bundesgerichtshof in letzter Instanz urteilte. Der BGH machte bei seinem Urteil deutlich, dass es den Bausparkassen während der Darlehensphase nicht erlaubt ist, Gebühren für die Kontoführung zu erheben.
Da die Kontoführungsgebühren bereits so lange von den Bausparkassen genommen werden, gaben sie genau dies auch als Argument an. Die langjährige Praxis könnte damit als rechtmäßig gelten, ihrer Ansicht nach, da sie bislang von niemandem beanstandet worden war. Die Badenia hatte die Kontoführungsgebühr begründet mit „bauspartechnischer Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse“. In den Vorinstanzen hatte die Bausparkasse dann auch Recht zugesprochen bekommen. Der BGH sah die Sache jedoch anders, und sprach ein Urteil, das die Urteile der Vorinstanzen aufhob.
Keine Abwälzung der Kosten an die Kunden
Unter dem Aktenzeichen XI ZR 308/15 fällte der XI. Zivilsenat des BGH ein klares Urteil. Die Kosten für die Verwaltung und die Kontoführung dürfen von den Bausparkassen nicht auf die Kunden abgewälzt werden. Gegen die Kontoführungsgebühren hatte die Verbraucherzentrale NRW geklagt, die Beklagte war die Deutsche Bausparkasse Badenia AG. Die Badenia hatte bisher jährlich 9,48 Euro an Gebühren für die Kontoführung verlangt.
Von dem BGH-Urteil profitieren nicht nur die Kunden der Badenia, sondern auch die Kunden anderer Bausparkassen. Die Praxis, diese Gebühren zu verlangen, wird von mehreren Bausparkassen durchgeführt. Nach der Auffassung der Verbraucherzentrale in Düsseldorf „sind die Argumente des Gerichtes aber auch auf die Kontogebühren anderer Bausparkassen übertragbar“.
Durch das Urteil des obersten Gerichts ist nun klar: die Kontoführungsgebühren bei Bausparverträgen sind unzulässig. Der BGH machte deutlich, dass sich die Bausparkassen mit dieser Gebühr eine Tätigkeit vergüten lassen würden, die sie im eigenen Interesse vornehmen würden.
Der Kunde würde durch das Erheben der Kontoführungsgebühr unangemessen benachteiligt, die Entgeltregelung würde deshalb vom gesetzlichen Leitbild, das es bei Darlehensverträgen gibt, abweichen. Dort gilt, dass ein Kreditnehmer nur die im Kreditvertrag vereinbarten Zinsen bezahlen und die Tilgung des Darlehens vornehmen muss. Weitere Gebühren für die Führung des Darlehens sind darin nicht enthalten. Dies ist ähnlich den Bearbeitungsgebühren für Privatkredite, die ebenfalls vom BGH untersagt wurden. Auch dort ging es darum, dass die Banken Kreditanträge aus eigenem Interesse bearbeiten würden und die Kosten dafür deshalb nicht auf die Kreditnehmer umwälzen könnten.
Urteil ist ein Schlag für die Bausparkassen
Mit dem Urteil gegen die Kontoführungsgebühr der Bausparkassen hat der Bundesgerichtshof diese hart getroffen. Die zum Teil seit Jahrzehnten berechnete Gebühr für die Führung von Darlehenskonten ist damit null und nichtig. Damit fehlt den Bausparkassen nicht nur eine Einnahmequelle, auf die sie sich immer verlassen konnten. Zusätzlich können die betroffenen Bausparer nun eine Rückerstattung verlangen. Die Verbraucherzentrale Bremen ist der Ansicht, dass die Kontoführungsgebühren aus mindestens den letzten drei Jahren zurückgefordert werden könnten.
Mittlerweile gibt es in Deutschland nur noch 28,6 Millionen Bausparverträge. Wie viele Bauspardarlehen davon betroffen sind, wird sich nun zeigen müssen. Für die Bausparkassen bedeuten dies den Verlust einer Einnahmemöglichkeit. Bereits seit mehreren Jahren ist ihr Geschäft rückläufig, da die Niedrigzinsphase die Aufnahme von Bauspardarlehen unattraktiv werden ließ. Noch um das Jahr 2001 hatte es mehr als 33 Millionen Verträge gegeben. Ein weiterer Rückgang in den kommenden Jahren ist zu vermuten, wenn die Zinsen für Baufinanzierungen weiter so niedrig bleiben.
Einen Gewinnrückgang gibt es auch dank der Altverträge. Früher warben die Bausparkassen mit hohen Zinsen für ihre Bausparverträge. Inzwischen ist das Zinsniveau für Spareinlagen im Keller – aufgrund des niedrigen Leitzinssatzes. Dennoch müssen die Bausparkassen die einst vereinbarten Zinsen noch bezahlen, wenn sich die Kunden noch in der Ansparphase befinden. Nach wie vor laufen noch etliche dieser Altverträge und schmälern zusätzlich die Gewinne der Bausparkassen. Immer wieder haben Bausparkassen deshalb ihren Kunden, die auch nach der Ansparphase den Bausparvertrag aufgrund der hohen Zinsen genutzt haben, die Verträge gekündigt.
Für die Badenia kam das Urteil des BGH den eigenen Angaben nach überraschend. Doch ganz so überraschend war dies dann doch nicht, beachtet man das Urteil zu den Gebühren für Kreditkonten, welches der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2011 gefällt hatte. Das aktuelle BGH-Urteil folgte letztlich nur der Argumentation, die damals bereits verwendet wurde, Das heißt: Kosten, die aus Tätigkeiten entstehen, die im eigenen Interesse der Bausparkassen und Banken durchgeführt werden, können diese nicht auf ihre Kunden umwälzen.
Urteil gilt nur für Bausparverträge in der Darlehensphase
Wie die klagende Verbraucherzentrale NRW zum BGH-Urteil schreibt, gilt dieses nur für Bausparverträge, die sich bereits in der Darlehensphase befinden. Die Kontoführungsgebühren, die während dieser Zeit erhoben werden, wurden vom Bundesgerichtshof als unzulässig erklärt. Die Gebühren, die in der Sparphase erhoben werden, sind vom Urteil bislang ausgenommen. Zu Anfang dieses Jahres hatten gleich mehrere Bausparkassen ihre Kunden darüber informiert, dass sie während der Ansparphase eine Gebühr für das Konto erheben wollen. Diese Kontogebühr wird von den Bausparkassen zum Teil als so genannte „Servicepauschale“ bezeichnet.
Da die Schreiben der Bausparkassen vor dem Urteil des BGH versandt wurden, werden darin die fast gleichen Worte verwendet, wie bei den Kontoführungsgebühren in der Darlehensphase. Die Gebühr wird laut der Schreiben berechnet für die „bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse“. Die Bausparer können dieser Änderung des Bausparvertrags noch widersprechen, wenn die Widerspruchsfrist noch läuft.
Was betroffene Bausparer jetzt tun können
Wie viele Bausparverträge von dem Urteil des Bundesgerichtshofs betroffen sind, kann niemand sagen. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen machte deutlich, dass für die Kontoführungsgebühr für die Bauspardarlehen eine dreijährige Verjährungsfrist gilt. Dadurch können die von den Bausparkassen verlangten Entgelte für die Führung der Darlehenskonten noch bis mindestens Ende dieses Jahres zurückgefordert werden. Ob es auch einen Anspruch auf Erstattung bei früher bereits gezahlten Gebühren gibt, dafür liegt bislang noch keine Entscheidung vor. Die Verbraucherzentrale in Düsseldorf hat für Bausparkunden, die von solchen Kontogebühren betroffen sind, einen kostenlosen Musterbrief zusammengestellt. Diesen finden Sie hier.
Bausparverträge gründlich lesen
Für Bausparer, die neu einen Vertrag abschließen wollen, gilt es, vor dem Abschluss den Bausparvertrag gründlich zu lesen. Sind Kontoführungsgebühren aufgeführt, sind diese gemäß des Urteils des BGH unzulässig. Das Gleiche gilt für Bausparkunden, die bereits einige Monate oder Jahre bei ihrer Bausparkasse sind. Gebühren, die nicht zulässig sind, müssen von den Sparern nicht hingenommen werden.
Auch sonst gilt es, auf die Formulierungen des Vertrags zu achten, um am Ende nicht mehr für ein Bauspardarlehen zahlen zu müssen, als sonst bei klassischen Baufinanzierungen der Fall ist. Zu hohe Zinsen machen das Bauen oder Kaufen von Wohneigentum nur zusätzlich teuer und müssen in der gegenwärtigen Niedrigzinsphase nicht sein.
Alternativen zum Bausparvertrag finden
Für Verbraucher, die sich eine eigene Immobilie kaufen und diese zum Teil oder ganz finanzieren möchten, gibt es auch andere Möglichkeiten als einen Bausparvertrag. Durch die niedrigen Zinsen, die es mittlerweile für solche Verträge gibt, lohnt sich das Sparen in einem solchen Vertrag kaum noch. Während sich dies bei Altverträgen nach wie vor lohnt, ist dies bei Neuverträgen längst nicht mehr der Fall.
Künftige Eigenheimbesitzer sollten deshalb über mögliche Alternativen nachdenken: Da Immobilienkredite bei einer guten Bonität inzwischen sehr günstig zu haben sind, kann ein solcher auch ohne Ansparen als Vollfinanzierung aufgenommen werden. Dadurch ist das Ziel vom Haus oder Eigentumswohnung inzwischen schneller erreicht, als durch die siebenjährige Ansparphase bei einem Bausparvertrag.
Kontogebühren bei Girokonten vermeiden
Nicht nur bei den Bausparkassen spielen die Kontoführungsgebühren eine Rolle. Auch beim Girokonto sind die Gebühren für die Führung des Kontos immer wichtiger. Da die Banken mit ihren alten Geschäftsmodellen wie Krediten nicht mehr viel Geld verdienen können und sie bei Sparkonten draufzahlen, wurde nach anderen Einnahmemöglichkeiten gesucht. Beim Girokonto haben sie diese gleich mehrfach gefunden.
Inzwischen werden für viele verschiedene Tätigkeiten Gebühren verlangt, die es früher bei Girokonten gar nicht gab. Auch das kostenfreie Konto wurde zum Auslaufmodell. Aber: es gibt sie immer noch, die Banken, die kostenlose Konten anbieten. Nur muss man sie inzwischen ein wenig länger suchen, als dies früher der Fall war. Ein Girokonto-Vergleich kann dabei helfen, schneller fündig zu werden bei der Kontosuche!
Das passende kostenlose Girokonto finden
Viele Banken haben sich von dem kostenlosen Kontomodell abgewendet und verlangen mittlerweile Kontoführungsgebühren für das Girokonto. Dadurch wollen sie die Gewinnrückgange kompensieren, die sie seit Jahren bei Darlehen und Sparkonten haben. Doch es gibt sie immer noch, die Banken, die kostenfreie Konten anbieten, wenn sie auch immer weniger geworden sind.
Eines davon ist das Girokonto der ING-DiBa. Das bei Gehaltseingang kostenlose Girokonto bietet das kostenfreie Bargeld abheben innerhalb der Europäischen Union an. Während einige andere Banken inzwischen dazu übergegangen sind, Bargeld-Gebühren zu bestimmten Zeiten bei Automatennutzung zu erheben, ist dies bei der ING-DiBa bei Bankautomaten in der EU weiter kostenfrei.
Auch das DKB-Cash Girokonto ist eine gute Möglichkeit, wenn es um kostenfreie Konten geht. Hier ist nicht nur die Kontoführung kostenlos, auch gibt es eine kostenlose Visa Card zum Girokonto dazu. Auf das Visa-Kreditkartenkonto gibt es sogar eine Verzinsung des Guthabens von 0,2 Prozent p.a. für Beträge von bis zu 100.000 Euro. Dadurch ersparen sich Verbraucher die Notwendigkeit, ein Sparkonto zum Girokonto zu eröffnen, da die Guthabenzinsen woanders kaum höher sein werden.
Attraktiv für kostenbewusste Kunden ist auch das comdirect Girokonto. Hier fallen für die Kontoführung keine Gebühren an und das Konto bietet die Möglichkeit, weltweit kostenlos Geld abzuheben. Zum Girokonto der comdirect gehört, wie beim DKB-Cash Girokonto, eine kostenlose Kreditkarte von Visa Card dazu.