• Montag, 16. März 2026

Giro-News: Steuerfalle beim Gemeinschaftskonto

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Spätestens dann, wenn Paare in einen gemeinsamen Haushalt ziehen, stellt sich auch die Frage, ob die Finanzen gemeinsam verwaltet werden sollen. Entschließen sich die Partner zu diesem Schritt, wird ein Gemeinschaftskonto eröffnet, welches die beiden bisherigen privaten Girokonten der Partner ablöst. Neben einer Vereinfachung aller Geldgeschäfte können so auch Gebühren gespart werden. Denn viele Girokonten sind mittlerweile mit einer Grundgebühr versehen, so dass mit einem Gemeinschaftskonto zumindest eine dieser Gebühren gespart werden kann. Doch unter Umständen bringt ein solches Gemeinschaftskonto nicht nur den ersehnten Vorteil, sondern es lauern auch Fallstricke. So kann sich das Gemeinschaftskonto schnell zur Steuerfalle entwickeln, wenn einer der Partner höhere Geldbeträge erhält. Hierzu zählen vor allem größere Beträge, die nicht eindeutig der täglichen Lebensführung zugeordnet werden können. Erkennt das Finanzamt einen solchen Fall, wird unter Umständen Schenkungssteuer fällig. Zwar gelten hierfür Freibeträge, wie hoch diese jedoch sind, hängt auch davon ab, ob das Paar verheiratet ist oder ob es sich um eine sogenannte wilde Ehe handelt. In diesem Artikel wollen wir Ihnen zeigen, ab welchen Beträgen es gefährlich werden kann und wie sie es sicher verhindern können, dass sie ihr Geld an das Finanzamt abgeben müssen.

Gemeinschaftskonto bietet viele Vorteile

GemeinschaftskontoEin Gemeinschaftskonto bietet zunächst eine Reihe von sehr praktischen Vorteilen, insbesondere wenn die beiden Kontoinhaber einen gemeinsamen Haushalt führen. Kosten wie Miete, Strom oder Einkäufe können bequem aus einem Topf bezahlt werden. Die Einkommen beider Partner fließen auf das gemeinsame Konto und so ist auch eine bessere Übersicht möglich, wie viel Geld im Monat ausgegeben wird und über wie viel Guthaben gerade verfügt werden kann. Praktisch ist außerdem, dass nur ein Konto im Blick behalten werden muss, wenn es etwa darum geht, eine Überziehung zu verhindern und Dispozinsen zu vermeiden. Hektisches Überweisen von einem zum anderen Konto wird so nicht mehr nötig. Darüber hinaus können die Partner mit einem Gemeinschaftskonto auch langfristig eine Menge Kosten einsparen. Insbesondere vor dem Hintergrund von Gebührenerhöhungen auf breiter Front lohnt sich die Zusammenlegung zweier Konten zu einem Gemeinschaftskonto auch aus finanzieller Sicht. Denn zumindest ist es so möglich, die Gebühr für das nun überflüssige zusätzliche Konto zu sparen.

Gemeinschaftskonto kann umfangreiche Kosten sparen

Bei monatlichen Gebühren im Bereich von fünf Euro ergibt sich so ein Sparpotential von immerhin 60 Euro pro Jahr. Und auch ein zweiter Effekt kann hier möglicherweise berücksichtigt werden. Bei verschiedenen Kontomodellen ist die Gebühr für die Kontoführung an eine bestimmte Höhe des monatlichen Geldeingangs gebunden. Wird ein bestimmter Betrag überschritten, entfällt die monatliche Gebühr und das Kontomodell kann kostenlos oder zumindest günstiger genutzt werden. Dabei gilt in den meisten Fällen die Regelung, dass der monatliche Geldeingang nur in Summe erfüllt ist, also nicht zwingend in einem Betrag eingehen muss. Mit zwei Gehältern wird eine solche Hürde mitunter leichter genommen und es können umfangreiche Kosten eingespart werden. Nicht zuletzt handelt es sich bei der Einrichtung eines Gemeinschaftskontos auch um einen Vertrauensbeweis zwischen den Partnern, der ebenfalls langfristig zu einer Festigung der Beziehungen beitragen kann. Neben diesen pragmatischen sowie auch finanziellen Argumenten für ein Gemeinschaftskonto sollten die Kontoinhaber aber auch einige mögliche Fallstricke im Blick behalten, die im schlimmsten Fall eine Menge Geld kosten können.

Vorsicht beim Eingang hoher Geldbeträge

Gefahr droht bei Gemeinschaftskonten nämlich immer dann, wenn hohe Geldbeträge auf dem Konto eingehen. Dabei kann es sich etwa um die Auszahlung einer Lebensversicherung, die Auflösung eines Aktiendepots oder auch um den Erhalt einer größeren Erbschaft handeln. Aus Sicht der Finanzämter handelt es sich für den Fall, dass das Geld auf dem Gemeinschaftskonto eingeht, um eine Schenkung an den Partner. Denn Kontoinhaber sind bei einem Gemeinschaftskonto immer beide Partner und rein juristisch geht das Geld vom Besitz des einen Partners zumindest zum Teil in den Besitz von nun beiden Partnern über. Dies wird aus Sicht des Fiskus als Schenkung betrachtet, für die die entsprechende Steuer erhoben wird, was erst in diesem Jahr höchstrichterlich bestätigt wurde. Für die Schenkungssteuer gilt dabei ein Satz von 30 Prozent. Geht also auf dem Konto ein Betrag von 100.000 Euro ein, so werden 50.000 als Schenkung an den Partner eingestuft. Bei unverheirateten Paaren gelten dann nach Abzug des Freibetrages von 20.000 Euro 30.000 Euro als steuerpflichtig, so dass 9.000 Euro an das Finanzamt abgeführt werden müssen. Prinzipiell sind auch Eheleute von dieser Regelung nicht ausgenommen, allerdings gilt hier ein Freibetrag von 500.000 Euro. Wird also ein entsprechender Geldeingang erwartet, sollten in jedem Fall Vorkehrungen getroffen werden.

So sind Sie auf der sicheren Seite

Wenn die richtigen Vorkehrungen getroffen werden, können die Verbraucher allerdings diesen Fall umgehen. Hierzu sollte derjenige Partner, dem das Geld zunächst zusteht, ein eigenes Konto eröffnen, welches ausschließlich auf seinen Namen angemeldet ist. Auf keinen Fall sollte das Geld auf das private Konto des anderen Partners überwiesen werden. Denn in diesem Fall gilt die Schenkungssteuer nicht nur für die Hälfte des Betrages, sondern für die komplette Summe. Bleibt es jedoch rein juristisch im Besitz des anderen Partners, muss keine Schenkungssteuer gezahlt werden. Kein Ausweg stellt vor diesem Hintergrund der Verweis auf die Zugewinngemeinschaft bei Ehepaaren dar. Denn das Finanzamt betrachtet in Vermögensfragen jeden Ehepartner separat. Um von der Schenkungssteuer verschont zu bleiben, muss nachgewiesen werden, dass dem Partner das Vermögen bereits vor der Ehe gehörte. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, weiter zwei separate Konten zu verwenden und sich dabei gegenseitig Vollmachten für die Nutzung einzuräumen um den Umgang zu erleichtern. Auch dann greift die Schenkungssteuer nicht.

Fazit – Schenkungsteuer bei Gemeinschaftskonto ist einfach zu vermeiden

Ein Gemeinschaftskonto bringt für Paare, die einen gemeinsamen Haushalt führen, eine Reihe von Vorteilen. Neben einer besseren Übersicht über die Finanzen und einem geringeren Aufwand für die Abwicklung der alltäglichen Transaktionen können zudem langfristig auch eine Menge Gebühren gespart werden. Entweder, weil nur noch für ein Kontogebühren verlangt werden, oder weil durch die Summe beider Einkommen die kritische Grenze für die kostenlose Kontoführung überschritten wird. Bei allen praktischen Vorteilen sollten Paare aber auch aufpassen, dass sie nicht unnötige Steuergeschenke verteilen. Dies ist nämlich der Fall, wenn außergewöhnliche Geldeingänge auf dem Gemeinschaftskonto eingehen, wie etwa Erbschaften oder die Auszahlung einer Lebensversicherung. Steuerrechtlich werden diese Zahlungen auf dem Gemeinschaftskonto nämlich zur Hälfte als Schenkungen an den Partner betrachtet und mit einer Steuer von 30 Prozent belegt. Für unverheiratete Paare gilt dabei eine Freigrenze von nur 20.000 Euro, bei Eheleuten sind es 500.000 Euro. Einfach umgangen werden kann diese Steuer, in dem ein separates Konto genutzt wird, welches auf den Namen des Empfängers läuft.

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